Hausordnung des Klinikzentrums der Universität Debrecen

Auf der Grundlage der in der Verordnung 43/2003 (VII. 29.) ESZCSM vorgesehenen Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Gesetze und internen Vorschriften, lege ich die Hausordnung des Klinikzentrums der Universität Debrecen fest, wie folgt. Die detaillierten Regeln der einzelnen Kliniken sind in den allgemeinen Regeln der jeweiligen Klinik enthalten.
 
I. Regeln und Vorschriften im Zusammenhang mit der internen Ordnung der Kliniken

1. Allgemeiner Tagesablauf: Die Kliniken können den Zeitpunkt des Aufwachens, des Badens der Patienten, des Frühstücks, der Visiten, der Untersuchungen, der Behandlungen, des Mittagessens, der Ruhezeiten, des Abendessens, der Abendvisite, des Lichtausschaltens, usw. in ihrer eigenen Ordnung festlegen.

2. Interne Ordnung der Kliniken

II. Regeln für die Ausübung der Kontakthaltung

1. Allgemeine Bestimmungen: Das Recht auf Kontakthaltung kann nach Maßgabe der Verhältnisse in den Kliniken ausgeübt werden, indem die Rechte der Mitpatienten beachtet, der reibungslose Ablauf der Patientenversorgung sichergestellt und die nachstehenden Regelungen beachtet werden.

2. Empfohlene Ordnung der Patientenbesuche

3. Sonstige Regeln der Kontakthaltung

III. Regeln für die Ausübung und Durchsetzung der Rechte des Patienten

1. Ausübung der Rechte des Patienten

2. Durchsetzung der Rechte des Patienten

IV. Ordnung der Kontakthaltung mit dem Patientenfürsprecher: Im Klinikzentrum der Universität Debrecen steht ein Patientenfürsprecher zur Verfügung. Der Patientenfürsprecher ist für den Schutz der im Gesetz über das Gesundheitswesen festgelegten Rechte der Patienten verantwortlich und hilft den Patienten, ihre Rechte kennen zu lernen und sie gegebenenfalls durchzusetzen. Sprechzeiten: Dienstag: 8-11 Uhr, Donnerstag: 12-14 Uhr. Ort: 1. Obergeschoss des Gebäudes in der Klinik für Physikalische Medizin und Rehabilitation.
Postanschrift: H-4032 Debrecen, Nagyerdei krt. 98.
 
V. Aufbewahrung der Wertsachen der Patienten: Die Kleidung der aufgenommenen Patienten wird in den Spinden oder an dem dafür vorgesehenen Ort innerhalb des Krankenhauszimmers aufbewahrt. Es obliegt der jeweiligen Klinik, die Unterbringung und Verwahrung der Wertgegenstände, des Bargeldes und der Wertpapiere zu regeln. Die Klinik haftet nur für die ihr zur Verwahrung übergebenen Wertgegenstände.
 
VI. Ordnung der Pressearbeit

  • Bei handlungsfähigen Patienten dürfen medizinische Daten über Patienten nur mit deren Einwilligung und in dem in der Einwilligung angegebenen Rahmen an die Presse weitergegeben werden.
  • Im Falle eines Patienten ohne Handlungsfähigkeit oder mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit können die im Artikel 16 des Gesetzes CXLI von 1997 über die Gesundheitswesen aufgeführten Personen diese Einwilligung erteilen.
  • Auch bei Vorliegen einer Einwilligung kann die Benachrichtigung nur im Einklang mit den Persönlichkeitsrechten des Patienten erfolgen.

VII. Teilnahme an der medizinischen Ausbildung

  • Die praktische Ausbildung der Medizinstudenten und der Studenten, die an einer anderen medizinischen Ausbildung teilnehmen (nachfolgend Studenten), wird im Klinikzentrum als der Gesundheitsdienstleister der Universität Debrecen durchgeführt, deshalb sind die Studenten bei der Patientenversorgung anwesend oder können anwesend sein.
  • Gemäß den einschlägigen Vorschriften ist für die Anwesenheit der Studenten keine Einwilligung des Patienten erforderlich.
  • Die Studenten unterliegen auch den Anforderungen an den Umgang mit und das Kennenlernen der medizinischen Dokumentationen und die ärztliche Schweigepflicht.

VIII. Pflichten des Patienten

  • Die Patienten haben – soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt – nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen mit den an ihrer Versorgung beteiligten Fachkräften des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und die Anweisungen (Therapie, Diät, sonstige Vorschriften) des behandelnden Arztes zu befolgen.
  • Die Patienten sind verpflichtet, die Regeln zum Schutz des Eigentums zu beachten, die Einrichtungsgegenstände und Ausrüstungen der Klinik bestimmungsgemäß zu nutzen und zu schonen und zu erhalten. Jedes Verhalten gegen das Eigentum hat eine Schadensersatzpflicht zur Folge.
  • Die Bestimmungen der Hausordnung und der sonstigen Regelwerke sind zu beachten und ihre wesentliche Verletzung, die die Heilung der Mitpatienten stört oder behindert, kann die Entlassung aus der Klinik zur Folge haben.
Last update: 2023. 06. 22. 10:13