- Das Recht auf Leben und Menschenwürde ist ein absolutes Recht und kann also nicht eingeschränkt werden. Bei der Gesundheitsversorgung wird das Recht auf Menschenwürde wahrgenommen, wenn der Patient während der Behandlung anständig behandelt wird.
- Für eine medizinische Untersuchung ist eine angemessene und diskrete Umgebung zu schaffen. Das bedeutet auch, dass nach Möglichkeit niemand außer dem Personal bei den Untersuchungen anwesend sein sollte. Es ist auch möglich, dass sich außer dem Arzt niemand vom Personal im Untersuchungsraum aufhält, wenn dies gewünscht wird. Wird der Patient in der Klinik einer medizinischen Universität oder in einem Lehrkrankenhaus untersucht, können neben den an der Untersuchung teilnehmenden Personen auch andere Personen anwesend sein. Dies verstößt nicht gegen die Würde des Patienten, jedoch ist der Patient darüber zu informieren, und zwar möglichst schon am Tag der Aufnahme. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Medizinstudenten die Untersuchung von Patienten kennen lernen.
- Die persönliche Freiheit des Menschen ist auch bei der Patientenversorgung zu respektieren, sie darf jedoch für einen unbedingt notwendigen Zeitraum im notwendigen Umfang eingeschränkt werden, wenn es der Zustand des Patienten unbedingt erfordert, z.B. wenn er sein eigenes Leben oder das anderer Personen, seine/die körperliche Unversehrtheit/anderer Personen oder seine/die Gesundheit/anderer Personen gefährdet.
- Ein Patient darf nur aus angemessenen Gründen und für eine angemessene Dauer zum Warten gezwungen werden.
- Jeder Patient mit einer langwierigen unheilbaren Krankheit hat das Recht auf psychische Pflege und Betreuung, um das Leiden bis zum Lebensende zu lindern. In dieser Situation kann die Psychoonkologie, die im Rahmen der Hospizbetreuung angeboten wird, eine wichtige Hilfe sein.
- Zur Menschenwürde gehört auch die letzte Ehre, auch wenn sie im Gesetz nicht erwähnt ist.
Last update:
2023. 06. 21. 11:47