Erweiterung interner Eingriffe

  • Im Alltag kommt es recht häufig vor, dass bei einem internen (invasiven) Eingriff die Erweiterung eines solchen Eingriffs notwendig wird, typischerweise in zwei möglichen Fällen:
    • unvorhersehbare Eingriffe - bei Fehlen einer entsprechenden Einwilligung darf der Eingriff nur dann ausgeweitet werden, wenn er durch eine dringende Notwendigkeit gerechtfertigt ist oder wenn das Fehlen eines solchen Eingriffs für den Patienten eine unverhältnismäßig große Belastung darstellen würde (z. B. wenn ein größerer Bereich als geplant aus dem Magen des Patienten entfernt werden müsste),
    • Eingriffe, die zum Verlust oder zum vollständigen Funktionsverlust eines bestimmten Organs oder Körperteils des Patienten führen – die Erweiterung des Eingriffs – dürfen bei fehlender Einwilligung nur bei unmittelbarer Lebensgefahr oder wenn das Unterbleiben eines solchen Eingriffs für den Patienten eine unverhältnismäßig schwere Belastung darstellen würde (z.B. wenn der Chirurg nach Beginn der Gebärmutteroperation feststellt, dass es nicht ausreicht, die Gebärmutter teilweise zu entfernen, sondern die Resektion der gesamten Gebärmutter erforderlich wäre).
  • Im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts können Patienten auch über die Eingriffe an ihrem Leichnam entscheiden. Die Patienten können die Entnahme eines Organs oder Gewebes zum Zwecke der Transplantation oder einer anderen Verwendung zu Heilzwecken, zur Forschung oder zur Ausbildung untersagen.
Last update: 2023. 06. 21. 08:45