1.1. Der behandelnde Arzt muss die Patienten umfassend und in personalisierter Form über ihren Gesundheitszustand, einschließlich der ärztlichen Beurteilung dessen, informieren. Bei der Unterrichtung darf der Patient Fragen stellen. Die Tatsache der Unterrichtung ist in der medizinischen Dokumentation des Patienten zu vermerken. Die mündliche Unterrichtung darf durch die Aushändigung vorgedruckter allgemeinen Unterlagen nicht ersetzt werden.
1.2. Verzichtet ein handlungsfähiger Patient auf sein Recht auf Information, so hat der behandelnde Arzt, der zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet ist, dies mit Uhrzeit und Datum in der medizinischen Dokumentation zu vermerken und diese zu unterzeichnen.
1.3. Die Namen und die Stelle der Angehörigen der Gesundheitsfachkräfte in den Kliniken sind auf den Namensschildern an der Kleidung zu vermerken.
1.4. Die Patienten haben den behandelnden Arzt zu benachrichtigen, wenn sie ihre Behandlung unterbrechen und die Kliniken vor die Beendigung verlassen wollen. Eine solche Mitteilung, zusammen mit der Uhrzeit und dem Datum, wird in der medizinischen Dokumentation des Patienten vermerkt, zusammen mit dem Namen und der Unterschrift der Gesundheitsfachkraft, die diese Aufzeichnung vornimmt.
1.5. Die mündliche Erklärung eines analphabeten Patienten über sein Selbstbestimmungsrecht (Einwilligungserklärung zur Durchführung eines Eingriffs, dessen Rücknahme usw.) kann nur in Anwesenheit von zwei Zeugen abgegeben werden. Die mündliche Erklärung ist zusammen mit den Namen, Wohnadressen und Kontaktdaten der Zeugen in der medizinischen Dokumentation zu vermerken.
1.6. Das Recht auf Kenntnis der medizinischen Dokumentation kann der Patient gemäß der Anweisung Nr. OSTRAT/1373/2008/OSTRAT ausgeübt werden.
1.7. Wenn der Patient eine Person benennt, der er Informationen über seine Krankheit oder deren voraussichtlichen Verlauf, über seinen Krankenhausaufenthalt geben kann, oder wenn er eine Person aus dem Kreis der Auskunftsberechtigten ausschließt, werden der Name und die Kontaktdaten der benannten Personen in der medizinischen Dokumentation des Patienten zusammen mit dem Namen der aufzeichnenden Person sowie dem Datum und der Uhrzeit der Aufzeichnung vermerkt.