- Die Patienten haben das Recht, ausführliche, auf sie zugeschnittene Informationen über ihren Gesundheitszustand zu erhalten, wobei ihr intellektuelles Niveau, ihr Alter, ihr Zustand und ihre Bildung zu berücksichtigen sind.
- Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Aufklärung nach dem von ihm erwarteten Wissensstand und nach bestem Wissen und Gewissen, unter Vermeidung fremdsprachlicher Wörter und Ausdrücke.
- Handlungsfähige Patienten können auf das Recht auf eine solche Aufklärung verzichten, es sei denn, sie müssen die Art ihrer Krankheit kennen, um die Gesundheit anderer Menschen nicht zu gefährden (z. B. bei Infektionskrankheiten).
- Was die chirurgischen Risiken betrifft, so ist der Patient vor der Operation über die Möglichkeit von Komplikationen mit einer Häufigkeit von 5-20 % oder mehr aufzuklären. Es ist nicht erforderlich, den Patienten über die zufälligen Risiken der Operation aufzuklären, die nicht zu den Komplikationen mit relativ hoher Inzidenz gehören.
- Der Patient muss die zu erwartenden Folgen des Ausbleibens der Operation kennen und auch die Risiken der Operation wissen. Es reicht nicht aus, entsprechende Informationen zur Durchführung des Eingriffs zu geben, sondern die Patienten müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Operation geben.
- Bei der Aufklärung des Patienten ist besonderes Augenmerk auf die allgemein bekannten, erheblichen Nebenwirkungen, die möglichen Komplikationen, die möglichen Folgen der Eingriffe und deren Häufigkeit zu legen. Es wird erwartet, dass die Patienten ausreichend über Wirkung, Nebenwirkung sowie Art und Zeitpunkt der Anwendung der zu applizierenden Medikamente informiert werden. Was die angewandte Therapie betrifft, so sind dem Patienten genaue Anweisungen und Hinweise zu geben.
- Während der Aufklärung hat der Patient das Recht, Fragen zu stellen.
- Die mündliche Aufklärung darf durch die Aushändigung der vorgedruckten allgemeinen Aufklärungsmaterialien nicht ersetzt werden.
Last update:
2023. 06. 21. 11:32