- Die Patienten haben das Recht, informiert zu werden:
- über ihre Krankheit und ihre Behandlung,
- über die im Zusammenhang mit ihnen stehenden Daten,
- die medizinische Dokumentation (siehe noch Abschnitt VII Punkt 10),
- bei der Entlassung aus der Gesundheitseinrichtung einen endgültigen ärztlichen Abschlussbericht zu erhalten,
- ein schriftliches ärztliches Gutachten über ihre Gesundheitsdaten zu erhalten.
- Der Gesundheitsdienstleister verfügt über die medizinische Dokumentation, während die Patienten verfügen über die Daten.
- Daraus ergibt sich, dass die Kosten für die Bereitstellung von Daten, die eine zusätzliche Belastung für die behandelnde Einrichtung darstellen - Fotokopien, Erstellung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens - vom Patienten zu tragen sind.
- Handlungsfähige Patienten können selbst entweder schriftlich oder persönlich das Kennenlernen der in der Dokumentation festgelegten Daten verlangen.
- Patienten können eine andere Person ermächtigen, während der Behandlung oder auch danach ihre Daten kennen zu lernen. Die Ermächtigung ist schriftlich zu erteilen, und für eine Ermächtigung während der Behandlung ist die einfache Form der Urkunde ausreichend.
- Zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Patienten können der Ehegatte, ein Angehöriger ersten Grades, ein Bruder oder eine Schwester oder der Lebenspartner auf schriftlichen Antrag die medizinischen Daten kennen lernen, wenn dies aus einem Grund erforderlich ist, der ihr Leben oder ihre persönliche Gesundheitslage beeinflusst, und sie auf keine andere Weise Rückschlüsse auf die Daten ziehen können.
- Nach dem Tod eines Patienten haben der gesetzliche Vertreter, ein Angehöriger oder ein Angehöriger ersten Grades das Recht, auf schriftlichen Antrag Einsicht in die medizinischen Dokumentation über die Todesursache und die Therapie kennen zu lernen und auf eigene Kosten eine Kopie davon zu verlangen.
Last update:
2023. 06. 21. 11:24