- Der Patient hat das Recht, die Gesundheitseinrichtung zu verlassen, es sei denn, dies gefährdet die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit anderer. In bestimmten Situationen kann diese Freiheit eingeschränkt werden. Diese besondere Situation gilt für Patienten mit Tuberkulose, allerdings nur im Stadium der Erkrankung, in dem Ansteckungsgefahr besteht.
- Beabsichtigt der Patient, die Gesundheitseinrichtung zu verlassen, so hat er den behandelnden Arzt davon in Kenntnis zu setzen.
- Der Patient ist unter allen Umständen über die Möglichkeit von Komplikationen aufzuklären.
- Das Recht, die Einrichtung auf eigene Verantwortung zu verlassen, gilt nicht für sonst handlungsfähige Patienten, die aufgrund einer akuten Störung ihrer geistigen Fähigkeiten beabsichtigen, das Krankenhaus zu verlassen, und diese Absicht nachgewiesen werden kann. In diesem Fall kann die Bewegungsfreiheit vorübergehend eingeschränkt werden. Dies ist nicht nur zum Schutz des Umfelds der Patienten notwendig, sondern liegt auch in deren eigenem Interesse.
Last update:
2023. 06. 21. 11:34