Bei Patienten mit fehlender oder eingeschränkter Handlungsfähigkeit

  • Bei Patienten mit fehlender oder eingeschränkter Handlungsfähigkeit,
    • wenn das Unterlassen der Versorgung zu schweren oder bleibenden Schäden führen würde oder
    • bei minderjährigen Patienten dürfen die medizinischen Leistungen des Hausarztes, des häuslichen Kinderarztes und der Fürsorgerin
  • nicht verweigert werden.
     
  • Bei Patienten mit fehlender oder eingeschränkter Handlungsfähigkeit, wenn ein lebensrettender oder lebenserhaltender Eingriff abgelehnt wird und
    • eine PATIENTENVERFÜGUNG vorliegt, ist deren Inhalt zu befolgen. Hat der Patient jedoch früher (im Besitz seiner Handlungsfähigkeit) eine Erklärung abgegeben, dass er nicht wiederbelebt werden soll, war aber keine Zeit zu prüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so ist die später persönlich abgegebene Erklärung maßgebend (bei Fehlen einer persönlichen Erklärung wird die Einwilligung in den lebenserhaltenden/lebensrettenden Eingriff vermutet);
    • liegt keine Patientenverfügung vor, so entscheiden folgende Personen in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge über die Versorgung:
      • der gesetzliche Vertreter des Patienten (bei Minderjährigen die Eltern oder der Vormund, bei Volljährigen der Betreuer) und in Ermangelung dieser Personen
      • ein handlungsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Patienten in demselben Haushalt lebt
        • in Ermangelung dessen
        • das Kind, in dessen Abwesenheit
        • der Elternteil, in dessen Abwesenheit
        • Bruder oder Schwester, in deren Abwesenheit
        • der Großelternteil, in dessen Abwesenheit
        • das Enkelkind des Patienten;
      • in Ermangelung der oben genannten Verwandten das handlungsfähige
        • Kind, in dessen Abwesenheit
        • der Elternteil, in dessen Abwesenheit
        • Bruder oder Schwester, in deren Abwesenheit
        • der Großelternteil, in dessen Abwesenheit
        • das Enkelkind des Patienten, das nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Patienten lebt;
      • gibt es keinen Verwandten, so wird die Einwilligung vermutet, d. h. der Eingriff muss durchgeführt werden.
  •  Wenn im Namen des Patienten der lebensrettende Eingriff verweigert wird, ist dies nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich:
    • alle Bedingungen für die Verweigerung der handlungsfähigen Person müssen erfüllt sein (dreiköpfiger medizinischer Ausschuss) und zusätzlich
      • der dreiköpfige medizinische Ausschuss prüft auch, ob der stellvertretende Entscheidungsträger seine Entscheidung in Kenntnis der Folgen getroffen hat UND
      • gleichzeitig erhebt der Gesundheitsdienstleister Klage bei Gericht, um die erforderliche Einwilligung zu erhalten
      • also entscheidet das Gericht, was im Hinblick auf die Interessen des Patienten zu berücksichtigen ist: die Erklärung des persönlichen Vertreters/Verwandten über die Verweigerung oder der Antrag des Gesundheitsdienstleisters auf Ersetzung der Einwilligung in die medizinische Versorgung;
      • bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung hat der behandelnde Arzt die aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten erforderliche Versorgung zu leisten.
  • Bei unmittelbarer Lebensgefahr ist eine gerichtliche Ersetzung der Erklärung zur Durchführung der erforderlichen Eingriffe nicht erforderlich.
Last update: 2023. 06. 21. 11:45