Im Falle eines handlungsfähigen Patienten

  • Handlungsfähige Patienten müssen frei entscheiden können, ob sie Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen und welche Eingriffe sie während der Behandlung zulassen - und mit bestimmten rechtlichen Einschränkungen ablehnen (Gesundheitsdienstleistungen dürfen nicht verweigert werden, wenn durch sie das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer gefährdet werden würden, oder ein lebenserhaltender oder lebensrettender Eingriff darf nicht verweigert werden, wenn die Patientin schwanger ist und als in der Lage gilt, die Schwangerschaft auszutragen). Die Patienten haben auch das Recht, an Entscheidungen, die ihre Untersuchung und Behandlung betreffen, durch Einflussnahme auf Prozesse mitzuwirken.
  • Die Patienten können jederzeit ihre Einwilligung zu einem Eingriff zurückziehen. Hatten sie jedoch keine ausreichenden Gründe, die Behandlung zu verweigern, und entsteht ihnen dadurch ein Schaden, so haben sie diesen Schaden zu entschädigen.
  • Grundsätzlich können Patienten ihre Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff in jeder Form erteilen, indem sie Situationen des täglichen Lebens berücksichtigen. Daher können sie ihre Entscheidung über den Eingriff mündlich, schriftlich oder sogar durch stillschweigendes Verhalten zum Ausdruck bringen. Im Falle eines inneren (invasiven) Eingriffs ist jedoch die schriftliche Einwilligung des Patienten erforderlich, oder wenn die Patienten aufgrund ihres Zustands dazu nicht in der Lage sind, kann die Einwilligung auf andere Weise – mündlich oder durch stillschweigendes Verhalten in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen – erteilt werden.
  • Es ist eine wichtige Berechtigung des Selbstbestimmungsrechts, dass handlungsfähige Patienten die Person benennen können, die für sie die für den Eingriff notwendige Einwilligungserklärung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit abgibt und die anstelle der Patienten vollumfänglich zu informieren ist - eine sog. PATIENTENVERFÜGUNG (LIVING WILL).
  • Lehnt ein Patient einen lebenserhaltenden oder lebensrettenden Eingriff ab oder einen Eingriff, dessen Unterlassung zu einer schweren oder dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit führen würde, so kann er
    • dies nur in einer öffentlichen Urkunde oder in einem privaten Dokument, das einen schlüssigen Beweis liefert, oder im Falle der Schreibunfähigkeit in der gemeinsamen Anwesenheit von zwei Zeugen tun,
    • die Weigerung jederzeit und ohne jegliche Formvorschriften zurücknehmen,
    • den Gesundheitsdienstleister – sofern er dazu in der Lage ist – bei der Aufnahme in die medizinische Einrichtung oder spätestens vor Beginn der Erbringung der Gesundheitsdienstleistung von dieser Erklärung in Kenntnis setzen und dem Gesundheitsdienstleister eine Kopie dieser Erklärung aushändigen,
    • ist dem Gesundheitsdienstleister bekannt, dass der Patient früher eine Erklärung abgegeben hat, diese aber nicht verfügbar ist und er – außer im Falle dringender Notwendigkeit – keine Mitteilung über den Inhalt dieser Erklärung machen kann, so hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Erklärung zu beschaffen, sofern der Ort ihrer Aufbewahrung bekannt ist.
  • Lebenserhaltende oder lebensrettende Eingriffe dürfen nur abgelehnt werden, wenn der Patient an einer schweren Krankheit leidet, die
    • nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft innerhalb kurzer Zeit,
    • auch bei angemessener medizinischer Versorgung,
    • zum Tode führen würde (unheilbar).
  • In diesem Fall untersucht ein Ausschuss, der aus drei Ärzten (behandelnder Arzt, Facharzt, Psychiater) besteht, den Patienten und gibt eine einstimmige schriftliche Erklärung ab, dass der Patient seine Entscheidung in voller Kenntnis der Folgen getroffen hat und die Voraussetzungen für eine Ablehnung erfüllt sind. Der Patient erklärt am dritten Tag nach dieser Erklärung des medizinischen Ausschusses in Anwesenheit von zwei Zeugen wiederholt seine Ablehnungsabsicht.
Last update: 2023. 06. 21. 11:42