Recht auf Gesundheitsversorgung in ausreichendem Umfang

  • Jeder Patient hat das Recht
    • in Notfällen auf eine lebensrettende Versorgung, auf eine Versorgung zur Verhinderung einer schweren oder dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit sowie das Recht auf Schmerzkontrolle und Linderung von Leiden zu erhalten;
    • auf eine angemessene, durch seinen Gesundheitszustand gerechtfertigte Gesundheitsversorgung;
    • auf die Wahl eines medizinisch begründeten Gesundheitsdienstleisters und des behandelnden Arztes mit Zustimmung des Gesundheitsdienstleisters in dem durch seinen Gesundheitszustand gerechtfertigten Umfang, wobei dieses Recht gemäß der Betriebsordnung des Gesundheitsdienstleisters ausgeübt werden kann. Ein Patient kann verlangen, dass er im Zusammenhang mit jeglicher vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose oder empfohlenen Therapie oder im Hinblick auf seine geplante Entlassung aus einer Einrichtung von einem zweiten Arzt untersucht wird.
  • Kann einem Patienten die aufgrund seines Gesundheitszustands erforderliche Versorgung nicht innerhalb kürzester Zeit gewährt werden, ist der Gesundheitsdienstleister verpflichtet, ihn über den Gesundheitsdienstleister zu informieren, bei dem die betreffende Gesundheitsdienstleistung verfügbar ist (Recht auf freie Wahl der Einrichtung).
  • Wird der Patient auf eine Warteliste gesetzt, so ist er über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Wartezeit sowie über deren mögliche Folgen zu informieren.
Last update: 2023. 06. 21. 11:29