Vorschriften für den Aufenthalt auf dem Gelände der Campus

1. Einfahrtskarten und Ausweise berechtigen nicht zum Parken.

2. Die für einen bestimmten Standort gekaufte Einfahrtskarte berechtigt nicht zum Aufenthalt an anderen Standorten der Universität.

3. Für den Verkehr auf dem Gelände gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung.

4. Eine Einfahrtsgenehmigung bedeutet nicht, dass die Fahrzeuge bewacht werden. Das Parken ist auf eigene Verantwortung des Fahrers. Die Universität haftet nicht für die in den Fahrzeugen zurückgelassenen Gegenstände und für eventuelle Schäden im Fahrzeug.

5. Das Parken ist nur in den ausgewiesenen Bereichen (durch Schilder und Straßenmarkierungen gekennzeichnet) erlaubt.

6. Die Parkplätze können nach folgender Einteilung genutzt werden:

a) freie Parkplätze

Sie können von jedem benutzt werden, der eine gültige Einfahrtskarte oder einen Ausweis besitzt.

b) Behindertenparkplätze

Sie können ausschließlich von Personen mit einem gültigen Behindertenausweis genutzt werden, die kostenlos einfahren und an allen Standorten parken können.

c) geschlossene Parkplätze und zugewiesene Parkplätze

Geschlossene Parkplätze und zugewiesene Parkplätze können nur mit einer Sondergenehmigung genutzt werden. Sondergenehmigungen können vom Kanzler, dem Kabinettschef und dem Hauptdirektor des Klinikzentrums erteilt werden.

Für jede Fakultät können 3 Parkplätze auf dem eigenen Campus zugewiesen werden. Für die Leitung der Universität kann der Kanzler Parkplätze zur ausschließlichen Nutzung zuweisen. Im Bereich des Klinischen Zentrums ist der Hauptdirektor des Klinikzentrums berechtigt, geschlossene oder zugewiesene Parkplätze zuzuweisen.

7. Die Universität beteiligt auch die Behörden an der Durchsetzung der Einhaltung der Verkehrs- und Parkvorschriften. Die Universität leitet ein behördliches Verfahren gegen jeden ein, der schwerwiegend gegen die Straßenverkehrsordnung oder die Parkordnung verstößt. Um Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhindern, kann die Universität stichprobenartig Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Darüber hinaus stellt die Universität Fahrbahnschwellen auf, um den Verkehr zu verlangsamen, falls erforderlich, um die Geschwindigkeit zu begrenzen (Bodenschwelle, Verkehrsinsel).

8. Der Wachdienst kontrolliert die Einhaltung der Regeln, insbesondere die Parkordnung. Bei Verstößen gegen die Regeln kann der Wachdienst wie folgt vorgehen:

a) Mündliche Verwarnung oder bei Abwesenheit des Fahrers Anbringung einer Warnschrift an der Windschutzscheibe oder förmliche Mitteilung an den Fahrer/Eigentümer des Fahrzeugs.

b) Bei einer erneuten Verwarnung (drittes Mal innerhalb eines Jahres) Entzug des Ausweises für 3 Monate und im Falle einer Person, die eine Einfahrtskarte benutzt, Aussetzung der Einfahrt für 3 Monate.

c) Nach Ablauf der 3-monatigen Sperre, bei wiederholtem Regelverstoß innerhalb eines halben Jahres, Entzug des Ausweises für 1 Jahr und im Falle einer Person, die eine Einfahrtskarte benutzt, eine Sperre für 1 Jahr.

d) Bei groben Verstößen (z.B. Überqueren oder Parken auf Grünflächen oder unbefugtes Benutzen von Behindertenparkplätzen oder zugewiesenen Parkplätzen) gelten im Wiederholungsfall von Punkt b) sofort die Sanktionen von Punkt c).

9. Um Diebstahl vorzubeugen, muss der Fahrer des Fahrzeugs dem Wachdienst erlauben, das Innere des Fahrzeugs und den Kofferraum zu kontrollieren.

Last update: 2023. 06. 21. 11:20